Informationen zur Maskenpflicht

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

da uns in letzter Zeit immer wieder Anfragen erreichen, ob und wenn ja, wie, Sie Ihre Kinder von der Maskenpflicht befreien können, haben wir im Folgenden die gesetzlichen Grundlagen und die daraus resultierenden Folgen kurz und hoffentlich verständlich zusammengefasst:

Die Maskenpflicht stellt eine notwendige, verhältnismäßige und geeignete Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz dar. Sie ergänzt andere zentrale Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der nach wie vor bestehenden Corona-Pandemie und trägt dazu bei, die Bevölkerung weiterhin vor einer starken Verbreitung des Coronavirus zu schützen.

Die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in Schulen ist in der geltenden (12.) Corona-Bekämpfungsverordnung und dem geltenden  „Hygieneplan Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz“ geregelt. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstige anwesende Personen.

Die Verpflichtung, eine geeignete MNB zu tragen, gilt für die gesamte Zeit des Schulbesuches, an weiterführenden Schulen auch während des Unterrichts. Die Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen gilt zunächst bis zum 30. November 2020.

Befreiung von der Maskenpflicht/Dokumentation

Schülerinnen und Schüler können von der Maskenpflicht befreit werden, wenn ihnen das Tragen einer MNB wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Aus dem Attest muss sich mindestens nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer MNB im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt.

Schülerinnen und Schülern, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen dürfen, sollten vorrangig im Präsenzunterricht beschult werden. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Schülerinnen und Schüler zeitversetzt zur Vermeidung von dichten Ansammlungen den Unterrichtsraum aufsuchen, dort ggf. beaufsichtigt in den Pausen verbleiben und mit einem Abstand von mindestens 1,50 Metern zu weiteren Unterrichtsteilnehmern Platz nehmen.

Maskenverweigerer

Wenn Schülerinnen und Schüler das Tragen einer MNB grundsätzlich ablehnen, ist zum einen das Recht der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie das der Lehrkräfte, vor möglichen zusätzlichen Gesundheitsgefahren geschützt zu werden, betroffen. Zum anderen handelt es sich um einen Verstoß gegen die Ordnung in der Schule und kann daher zur Verhängung von Ordnungsmaßen führen.

Welche Folgen hat die Weigerung, eine Maske zu tragen?

Die Schülerinnen oder Schüler sind nicht „verhindert“ am Unterricht teilzunehmen (vgl. § 22 GSchO, § 26 SoSchO, § 37 ÜSchO, § 23 BBiSchulO). Denn die Entscheidung, eine geeignete MNB zu tragen und am Unterricht teilnehmen zu können, treffen sie bzw. ihre Eltern eigenständig. Es handelt sich um unentschuldigt versäumte Unterrichtstage. Sie haben den im Unterricht versäumten Stoff selbständig nachzuarbeiten. Die gleichen Erwägungen greifen, wenn in der Zeit ein Leistungsnachweis konkret gefordert wird (z.B. Klassen-/Kursarbeit, schriftliche Überprüfung, schriftliche Abfrage von Hausaufgaben). Die Weigerung, eine MNB zu tragen und deshalb nicht an dem Leistungsnachweis teilnehmen zu können, ist keine ausreichende Entschuldigung. Versäumte Leistungsnachweise werden als „nicht feststellbar“ festgehalten und in weiterführenden Schulen, Förderschulen und 4/5 Berufsbildenden Schulen mit „ungenügend“ bewertet (§ 54 Abs. 2 ÜSchO, § 48 Abs. 2 SoSchO, § 35 Abs. 2 BBiSchulO),  SchulG).

Die so entstandenen Fehltage führen zur Beantragung eines Bußgeldverfahrens (§ 99 SchulG). Denn Sie als Eltern haben daran mitzuwirken, dass Ihre schulbesuchspflichtigen Kinder regelmäßig am Unterricht teilnehmen, eigene Leistungen und die erforderlichen Leistungsnachweise erbringen (§ 65 Abs. 1 SchulG). Das umfasst die Pflicht, ihren Kindern die notwendige sächliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen (hier: die MNB), damit die Voraussetzungen für einen Schulbesuch geschaffen werden.