Neues Infektionsschutzgesetz /Selbsttests – UPDATE

Liebe Schulgemeinschaft der August-Sander-Schule,

durch die Erweiterung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ergeben sich für unser Schulleben wesentliche Änderungen, die wir Ihnen hier kurz zusammenfassen möchten. Das Originalschreiben der Ministerin ist angehängt.

Nachdem die Testung bislang ein freiwilliges Angebot war, wird die Teilnahme an einer Testung ab Montag, 26. April 2021, Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Dies bedeutet, dass in den Schulen auch weiterhin zweimal wöchentlich ein Selbsttest für die Schülerinnen und Schüler stattfindet. Da der Sinn dieses Tests in der Erhöhung der Sicherheit liegt, ist der Testung an Schulen unbedingt der Vorzug gegenüber anderen Formen der Testung zu geben. Wir als Schulgemeinschaft wünschen uns sehr, dass die Testungen in der Schule stattfinden, denn dabei ist am sichersten gewährleistet, dass der Test aktuell ist, korrekt durchgeführt wurde und ein positives Ergebnis die zwingend erforderlichen Maßnahmen nach sich zieht. Zur Testung sind die den Schulen ausgelieferten Testkits zu benutzen, sie sind als „anerkannte Tests“ im Sinne des Gesetzes hierfür geeignet. 

Die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz lässt es grundsätzlich zu, dass auch andere Testnachweise vorgelegt werden und als Grundlage für das Betreten des Schulgeländes herangezogen werden. Hierbei kommen vor allem Testnachweise von anerkannten Testzentren und Testeinrichtungen in Betracht. Ebenso zulässig sind Nachweise über von Ärztinnen und Ärzten abgenommene oder überwachte Tests. Für alle Testnachweise gilt, dass sie zum Zeitpunkt der Vorlage in der Schule nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.

Die Ausnahmeregelung “Qualifizierte Selbstauskunft” bieten wir auf Beschluss der Schulgremien nicht an.

Wir zwingen Schülerinnen und Schüler nicht zur Teilnahme am Test; nehmen sie am Test nicht teil und legen auch keinen anderen zulässigen negativen Testnachweis vor, hat dies zur Folge, dass sie am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können. Sollten sie trotzdem in die Schule kommen, müssen sie diese verlassen. Handelt es sich um jüngere Schülerinnen oder Schüler, werden die Eltern oder Sorgeberechtigten informiert und aufgefordert, die Kinder aus der Schule abzuholen.

Diese Schülerinnen und Schüler, die deshalb nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, haben in Absprache mit den Lehrkräften alternative Formen von Leistungsnachweisen zu erbringen, sie haben allerdings keinen Anspruch auf ein dem Präsenzunterricht vergleichbares pädagogisches Angebot!